Die Oxydatorlösung (Peroxyd) von Söchting ist das Komplementärgut zum
Oxydator W (201060), welches wir in unserem Sortiment anbieten. Die
Lösung sorgt dafür, dass bei der Anwendung eines Söchting Oxydators der
Sauerstoff in das Wasser abgegeben wird. Dies erhöht den
Sauerstoffgehalt, sowie das Redoxpotential des Wassers. Die
Oxydatorlösung enthält 1 Liter Flüssigkeit.
Gerne machen wir Sie auf die Vorteile des Oxydierens aufmerksam:
Reiner Sauerstoff wird vom Oxydator unmittelbar, ohne Bläschenbildung
und lautlos im Wasser gelöst. Das Aufwirbeln des Bodengrundes wird
vermieden, auch strömungsfreie Winkel und Nischen Ihres Gewässers werden
aber bis in den Bodengrund erreicht und machen diesen zu einem idealen
biologischen Filter. Zudem arbeitet der Söchting Oxydator absolut
lautlos und ohne jegliche Kabel- oder Schlauchverbindungen.
Jeder Teichbesitzer weiss, dass das A und O der Überwinterung die
Sauerstoffversorgung ist. Es kommt jedoch nicht allein darauf an,
Sauerstoff in den Teich zu bringen, sondern auch darauf, die bei der
Atmung von Fischen, Lurchen, Pflanzen und Mikroorganismen anfallenden
Gase kontinuierlich entweichen zu lassen. Aktivierter Sauerstoff erhöht
das Redoxpotential (die Oxidationskraft) Ihres Gewässers und ist damit
höchst wirksam gegen Algen.
Wir machen Sie gerne aufmerksam auf die hemikalienverordnung, welche folgendes hervorhebt:
Art. 72 Aufbewahrung
3. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von
anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen
keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.
Art. 77 Aufbewahrung
1. Für die Aufbewahrung von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 gilt Artikel 72.
Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
1. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, die für die breite
Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten
werden.
Art. 79 Abgabebeschränkungen
2. Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
2. Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 2 gewerblich an
die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über
die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe
Entsorgung angemessen informieren.
3. Stoffe und Zubereitungen dürfen nach Absatz 2 nur an Personen
abgegeben werden, von denen die Abgeberin annehmen kann, dass sie
urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie
die Anforderungen nach Artikel 28 USG einhalten können.
Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
1. Über besondere Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit abgibt.